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Erbrecht

Die Armen (Zuwendung in einem Testament)

Siehe auch KG Berlin, Beschl. v. 09.08.2013 – 6 W 138/12:

„Hat der Erblasser verfügt, dass der Nachlass „zugunsten armer Kinder“ Verwendung finden solle, so ist in analoger Anwendung des „ 2072 BGB Zuwendungsempfänger der örtliche Träger der Sozialhilfe. Es bedarf daher weder einer Testamentsvollstreckung nach § 2203 BGB, noch einer solchen nach § 2205 BGB.“

(Letzte Aktualisierung: 24.10.2017)

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