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Erbrecht

Erbenhaftung

Siehe hierzu im Ausgangspunkt § 1967 BGB:

„(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.“

Siehe auch den Beitrag von Horn in NJW 2022, 2454 ff..

(Letzte Aktualisierung: 05.09.2022)

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Pia Roggendorff-Jentsch
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