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Erbrecht

Nachlasssachen

Nachlasssachen sind nach § 342 Abs. 1 FamFG Verfahren, die

  1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
  2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
  3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
  4. die Ermittlung der Erben,
  5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
  6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
  7. die Testamentsvollstreckung,
  8. die Nachlassverwaltung sowie
  9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben.

(Letzte Aktualisierung: 11.04.2017)

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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