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Erbrecht

Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist eine spezielle Art des Erbverzichts. Eine gesetzliche Regelung zum Pflichtteilsverzicht findet sich unter anderem in § 2346 Abs. 2 BGB.

Zu beachten ist die Entscheidung des BFH v. 10.05.2017 – II R 25/15, BB 2017, 1955 = DB 2017, 1950 = DStR 2017, 1817 = NJW 2017, 2783 (s. dazu auch den Beitrag von Wachter, DB 2017, 2500):

„Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.“

(Letzte Aktualisierung: 02.11.2017)

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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