Barunterhalt (Kindesunterhalt)
Derjenige Elternteil, der das minderjährige Kind nicht überwiegend betreut, hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese ist monatlich im Voraus zu zahlen, § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB.
(Letzte Aktualisierung: 29.02.2016)