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Familienrecht

Ehezeit (im Versorgungsausgleichsrecht)

Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs. 1 VersAusglG.

(Letzte Aktualisierung: 30.05.2016)

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