Ergänzungspflegschaft
Unter einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB versteht man die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen.
(Letzte Aktualisierung: 20.11.2017)
Unter einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB versteht man die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen.
(Letzte Aktualisierung: 20.11.2017)
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