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Familienrecht

Kontrollbetreuung

Siehe dazu § 1896 Abs. 3 BGB:

„Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.“

BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – XII ZB 58/19:

„Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2018 – XII ZB 540/17, FamRZ 2018, 848).“

(Letzte Aktualisierung: 09.09.2019)

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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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