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Handels- und Gesellschaftsrecht

D&O-Versicherung

Die Abkürzung steht für eine Directors-and-Officers-Versicherung. Sie wird auch als Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet. Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche häufiger von Unternehmen für ihre Organe und leitenden Angestellten abgeschlossen wird.

Siehe auch BGH, Urt. v. 18.11.2020 – IV ZR 217/19, DB 2020, 2679  m. Anm. Proske in DB 2020, 2678):

„Der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA.“

Der BGH stellt sich mit seinem Urteil gegen unterinstanzliche Rechtsprechung, unter anderem gegen die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf. Infolge einer Entscheidung des OLG Düsseldorf hatten allerdings zahlreiche Versicherer  ihre Versicherungsbedingungen umgestellt und den Versicherungsschutz erweitert.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)