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Handels- und Gesellschaftsrecht

KG (Kommanditgesellschaft)

Die KG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Sie ist v. a. im HGB gesetzlich näher geregelt. Die Bestimmungen der §§ 161 ff. HGB befassen sich ganz überwiegend mit dem Kommanditisten, dem nur beschränkt haftenden Gesellschafter der KG.

In § 161 HGB ist zur KG zu lesen:

„(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.“

KG, Beschl. v. 30.11.2018 – 22 W 69/18:

„Übertragen alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ihre Gesellschafterstellung auf einen Dritten wird die Gesellschaft beendet. Das Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Dritten über. In einem solchen Fall ist das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Dritten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen.“

(Letzte Aktualisierung: 06.02.2019)

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