Lärm / Lärmattacken
Siehe dazu AG München, Urt. v. 18.01.2019 – 417 C 12146/18: Das AG München hat entschieden, dass ein Vermieter Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen nicht hinnehmen muss und das Mietverhältnis kündigen kann.
(Letzte Aktualisierung: 24.10.2019)
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