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Kündigungsgründe Arbeitsvertrag A-Z

Konkurrenzunternehmen (Beteiligung)

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.04.2017 – 3 Sa 202/16:

„1. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 50% an einer juristischen Person eröffnet jedenfalls dann maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, wenn Beschlüsse der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.

2. Agiert diese Gesellschaft unter 50%iger Beteiligung des Arbeitnehmers während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses konkurrierend im Handelszweig des Arbeitgebers am Markt, stellt dieses an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot dar.“

(Letzte Aktualisierung: 14.07.2017)