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Gesundheit / Medizinrecht

AAV / aaV

Hierbei handelt es sich um eine Abkürzung aus dem Bereich der Abrechnung zahnmedizinischer Leistungen.

Die Abkürzung steht für andersartige Versorgung. Eine andersartige Versorgung ist gegeben, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) gewählt wird, d.h. es wird eine Versorgungsform gewählt, die nicht der Regelleistung für den jeweiligen Befund entspricht.

Beispiel: Es findet eine Versorgung mit einer Brücke statt. Die Regelversorgung sieht aufgrund des erhobenen Befundes eine Modellgussprothese vor.

Bei andersartiger Versorgung bzw. bei andersartigem Zahnersatz erfolgt die Abrechnung nach der GOZ unmittelbar mit dem Patienten und nicht mit der KZV. Der Patient wiederum erhält einen sog. Festzuschuss von seiner Krankenkasse. Damit bezahlt der Patient im Ergebnis die Differenz zwischen den Kosten für die andersartige Versorgung und dem Festzuschuss seitens der Krankenkasse.

(Letzte Aktualisierung: 16.08.2019)