Bema 03 (Zu)
Es handelt sich um eine Gebührenziffer im sog. einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz Bema.
Bema-Nr. 03 beschreibt einen Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen.
Die Leistung ist mit 15 Punkten bewertet.
Abrechnungsfähig ist der Zuschlag nur bei dringend notwendigen Leistungen zu den im vorstehenden Absatz genannten Zeiten, auch im Notdienst. Samstage unterfallen der Gebührenziffer, wenn an Samstagen keine offizielle Sprechstunde ist. Erscheint der Patient an einem Samstag und einem Sonntag, kann die Gebührenziffer zweimal abgerechnet werden!
War der Patient bereits vor dem Ende der Sprechstunde in der Praxis, ist die Gebührenziffer nicht abrechnungsfähig.
Neben Bema-Nr. 03 sind u. a. abrechnungsfähig:
– Bema-Nummern 151 bis 155
– Bema-Zuschlag 165
(Letzte Aktualisierung: 22.08.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt