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Gesundheit / Medizinrecht

KV / KZV (Kassenärztliche Vereinigungen / Kassenzahnärztliche Vereinigungen)

Gemäß §§ 77 bis 81a SGB V haben die Vertragsärzte auf Landesebene Kassenärztliche- und Kassenzahnärztliche Vereinigungen zu begründen, die dann als Sozialbehörden die ihnen im SGB V zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Verhandlungsführung mit den Landeskrankenkassenverbänden und die Prüfung der eingereichten Abrechnungen der Vertrags(zahn-)ärzte auf sachlich-rechnerische Richtigkeit vornehmen.

Ihrem Charakter nach handelt es sich bei diesen Vereinigungen nicht in erster Linie um ärztliche Standesvertretungen sondern um als Körperschaften des öffentlichen Rechtes organisierte Behörden.

Den Kassenärztlichen Vereinigungen untersteht u. a. auch die Plausibilitätsprüfung einschließlich der Wider­spruchsverfahren und der Durchsetzung von Regressen.

Bei den Zulassungsausschüssen (Widerspruchsinstanz „Berufungsausschuss“) und den Wirtschaftlichkeits­prüfstellen (Widerspruchsinstanz „Beschwerdeausschuss“) handelt es sich um jeweils eigenständige Behörden, die formell nichts mit den KVen zu tun haben.

Die von den KVen quartalsweise an alle Ärzte und Zahnärzte ausgereichten Honorarbescheide sind durch Widerspruch (innerhalb von einem Monat) angreifbare Verwaltungsakte. Sie stehen unter zahlreichen Widerrufsvorbehalten und können noch, z. B. im Falle von Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Plausibilitätsprüfungen bis zu 16 Quartalen (4 Jahre) zu Lasten der Arztpraxis abgeändert werden.

Vertreten werden die KVen durch einen hauptamtlichen, von der Vertreterversammlung gewählten, i.d.R. aus 2 Personen (KV Berlin 3 Personen) bestehenden Vorstand. Auf Bundesebene gibt es gem. § 77 Abs. 4 SGB V eine Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Berlin und eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in Köln.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)