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Gesundheit / Medizinrecht

Lagerhaltungskosten (GOZ)

Lagerhaltungskosten sind nach § 4 Abs. 3 GOZ nicht gesondert abrechnungsfähig. Die Bestimmung lautet:

„Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.“

(Letzte Aktualisierung: 07.02.2020)

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