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Mietrecht / WEG-Recht

Belegeinsicht

Ein Mieter hat im Rahmen des Belegeinsichtsrechtsanspruchs grundsätzlich einen Anspruch auf Vorlage aller vorhandenen Belege am Belegenheitsort der Mietsache. Die Hausverwaltung ist Erfüllungsgehilfe des Vermieters (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.02.2018 – 25 C 176/16). Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht auf Übersendung von Kopien, sondern hat die Belege am Sitz des Vermieters einzusehen. Dies gilt dann nicht, wenn die Belegeinsicht am Sitz des Vermieters nicht zumutbar ist, etwa aufgrund der Entfernung (AG Münster, Urt. v. 06.04.2018 – 61 C 2796/17).

(Letzte Aktualisierung: 18.12.2018)

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