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Mietrecht / WEG-Recht

Energieausweis

Der Energieausweis ist ein vierseitiges Formular mit den in § 17 EnEV 2014 geforderten Angaben zu einem Gebäude. Der Vermieter ist gem. § 16 Abs. 1 S 4 EnEV i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 3 EnEV dazu verpflichtet dem Mieter den Energieausweis bzw. eine Kopie davon bei Vertragsabschluss übergeben. Die Verletzung der Übergabepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 EnEV). Wenn ein „potentieller“ Mieter die Vorlage des Energieausweises verlangt, so ist der Vermieter verpflichtet diesem den Energieausweis vorzulegen (§ 16 Abs. 2 S. 4 EnEV i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 1 EnEV). Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.

(Letzte Aktualisierung: 27.12.2018)

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