Kündigung des Mietverhältnisses (Form)
Nach § 568 BGB bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Eine Erklärung in elektronischer Form (§ 126a BGB) ist möglich. Soweit die Angabe eines Kündigungsgrundes vorgeschrieben ist, gilt auch insofern das Schriftformgebot. Der Verstoß gegen das Gebot führt zur Nichtigkeit (§ 125 BGB).
(Letzte Aktualisierung: 12.02.2016)
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