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Sozialrecht

Erstattung der Entgeltfortzahlung bei privatversicherten Arbeitnehmern

Ausgangslage

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Wochen ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich weiter zu zahlen. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmern.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) erhalten nach § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) von den gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse, bis zu 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts und die dazu gezahlten Sozialbeiträge erstattet. Um diese Zahlungen zu finanzieren, sind die Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1  i.V.m. § 7 Abs. 1 AAG zur Teilnahme an der sog. Entgeltfortzahlungsversicherung verpflichtet. Im Rahmen dieser Versicherung führt der Arbeitgeber Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Arbeitsentgeltes (Umlage) an diejenige Krankenkasse ab, bei welcher der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist.  Diese Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber im Falle von Krankheit oder Mutterschaft auf Antrag einen bestimmten Teil des fortgezahlten Entgeltes.

Fragestellung: Was gilt für privat versicherte Arbeitnehmer?

Es stellt sich die Frage, was für privat versicherte Arbeitnehmer gilt. Hier gilt: Die aufgezeigten Regelungen gelten entsprechend für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Die zuständige Krankenkasse ist nach § 2 Abs. 1 AAG in diesem Fall diejenige Krankenkasse, bei welcher der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. War der Arbeitnehmer nie gesetzlich versichert, so wählt der Arbeitgeber eine Krankenkasse aus. Eine Besonderheit besteht bei geringfügig Beschäftigten; hier ist die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Erstattungen für die Vergangenheit

Sollte es in der Vergangenheit versäumt worden sein, sich die geleistete Lohnfortzahlung erstatten zu lassen, so kann dies nachgeholt werden. Nach § 6 AAG verjährt der Erstattungsanspruch nach 4 Jahren. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem die Lohnfortzahlung gezahlt wurde.

(Letzte Aktualisierung: 24.11.2014)