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Sozialrecht

Fluglehrer (freier Mitarbeiter)

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) kam mit Urt. v. 16.12.2014 – L 11 R 3903/13 – zu der Auffassung, dass ein Fluglehrer eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Das LSG führte dazu aus:

„(…) Für eine selbstständige Tätigkeit spricht, dass die Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Flugstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt die Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses Unternehmerrisiko. Bei dieser Art der Vergütung trägt der freie Mitarbeiter einen Teil des Unternehmerrisikos. Je mehr Flugschüler er unterrichtet, desto höher ist sein Verdienst – und umgekehrt. (…)“

(Letzte Aktualisierung: 03.03.2015)