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Sozialrecht

Freelancer

Siehe dazu zunächst unsere Ausführungen zum Stichwort freier Mitarbeiter.

Im Übrigen gilt für das Sozialversicherungsrecht das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R – als wegweisende Entscheidung für die Abgrenzung abhängige Beschäftigung und freie Mitarbeit:

„(…) Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status von als sog Freelancer tätigen Flugzeugführern. Die Klägerin führt als Luftfahrtunternehmen Charterflüge durch, und zwar auf der Grundlage von Einzelaufträgen Personen-, Fracht- und Ambulanzflüge. Sie beschäftigt durchschnittlich acht Vollzeitpiloten und zwei Teilzeitpiloten. Daneben besteht ein Pool von als sog. Freelancer tätigen Flugzeugführern, auf den die Klägerin bei Bedarf zurückgreift. Zu diesem Pool gehören die Beigeladenen zu 4. und 10. Mit den Freelancern hat die Klägerin als Rahmenverträge „Dienstverträge über freie Mitarbeit (Freelance) eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens“ abgeschlossen, (…).
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. (…) Die beigeladenen Flugzeugführer stehen als sog Freelancer bei der Klägerin nicht in einer abhängigen Beschäftigung (…).“

(Letzte Aktualisierung: 01.04.2014)