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Sozialrecht

GmbH-Geschäftsführer

Arbeitsrechtlich ist der Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel mit Blick auf seine Organstellung kein Arbeitnehmer. Das bestätigen arbeitsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

Sozialrechtlich ist die Lage komplexer. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 7 Abs. 1 SGB IV im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig und geht mithin einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach. Die Organstellung als solche bringt also nicht zwangsläufig eine Selbständigkeit mit sich. Anders kann dies aber dann der Fall sein, wenn der GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Dabei reicht allerdings der Umstand, dass der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist, als solcher nicht aus. Eine selbständige Geschäftsführertätigkeit ist grundsätzlich beim Mehrheitsgesellschafter der GmbH anzuerkennen, beim Minderheitsgesellschafter nur dann, wenn dieser als Geschäftsführer weisungsfrei handeln kann.

Im Hinblick auf einen Minderheitsgesellschafter, der als GmbH-Geschäftsführer tätig ist, verlangt die Rechtsprechung für eine selbständigen Tätigkeit, dass der Minderheitsgesellschafter über eine Sperrminorität verfügt, wobei diese so ausgestaltet sein muss, dass sie dem Minderheitsgesellschafter nicht ohne dessen Willen entzogen werden kann. Es muss sich also um eine kündigungsfeste Sperrminorität handeln. Dazu bedarf es entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen einerseits sowie Bestimmungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag andererseits, welche so miteinander verschränkt werden, dass sie zu Gunsten des GmbH-Geschäftsführers eine Weisungsfreiheit gewährleisten, die ohne Zustimmung des Geschäftsführers nicht wieder zurückgenommen werden kann.

Siehe auch den Beitrag von Rubner/Leuering, NJW-Spezial 2017, S. 271 f.

Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

(Letzte Aktualisierung: 06.06.2017)

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