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Sozialrecht

Hebamme

Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 3 SGB VI (Sozialgesetzbuch 6) besteht für Hebammen und Entbindungspfleger, die selbständig tätig sind, einen Rentenversicherungspflicht. Das heißt, es müssen trotz der Selbständigkeit Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt werden.

Die Rentenversicherungspflicht endet auch dann nicht, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspflege regelmäßig sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bestehen.

(Letzte Aktualisierung: 24.03.2014)

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Annette Hochheim
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht

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