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Sozialrecht

Lehrer (Sozialversicherungspflicht)

Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch 6) besteht für Lehrer und Erzieher, die selbständig tätig sind, eine Rentenversicherungspflicht. Das heißt, es müssen trotz der Selbständigkeit Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt werden.

Als Lehrer gelten z. B. Dozenten und Ausbilder, aber auch Trainer im Fitness- und Sportbereich (Nachhilfe- und Sprachlehrer, Aerobic- und Golftrainer; Kommunikationstrainer u. ä.). Trainer, die nur mit einer Ehrenamt­spauschale vergütet werden, fallen nicht unter die Rentenversicherungspflicht.

Als Erzieher gelten diejenigen, deren Tätigkeit auf die Schulung und Bildung von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Insoweit sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig.

Die Rentenversicherungspflicht endet dann, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher regelmäßig ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

(Letzte Aktualisierung: 24.04.2017)

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Annette Hochheim
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