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Sozialrecht

Personalgestellung

Der Begriff orientiert sich an § 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). Dort heißt es:

„Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).“

Personalgestellung ist regelmäßig Arbeitnehmerüberlassung (siehe aber auch den Beitrag von Fieberg in NZA 2014, 187 ff.

(Letzte Aktualisierung: 12.11.2018)

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