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Sozialrecht

Schwerbehinderung / schwerbehinderter Mensch (SGB IX)

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) gilt:

„Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“

Zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen siehe auch den Aufsatz von Reifelsberger in DB 2019, 1088 ff.

(Letzte Aktualisierung: 16.05.2019)

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