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Steuerrecht

AdV

Die Abkürzung steht für die Aussetzung der Vollziehung.

Siehe auch BFH, Beschl. v. 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV) [Leitsatz zu 2.]:

„NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.“

Siehe zudem unsere weiteren Ausführungen zum Stichwort Aussetzung der Vollziehung.

(Letzte Aktualisierung: 08.09.2020)