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Steuerrecht

BierStG

Die Abkürzung steht für das Biersteuergesetz v. 15.07.2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes v. 02.06.2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist.

Siehe auch BFH, Urt. v. 23.03.2021 – VII R 43/19:

„Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.“

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2021)

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