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Steuerrecht

Freiberufler

Freiberufler erbringen Dienstleistungen, bei denen es sich um heilende, beratende, lehrende, wissenschaftliche, technische und kreative Tätigkeiten handelt.

Freiberufler arbeiten auf der Grundlage einer besonderen beruflichen Qualifikation oder einer ausgeprägten schöpferischen Begabung. Nach § 1 Abs. 2 PartGG erbringen Freiberufler die Dienstleistungen höherer Art persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig im Interesse eines Auftraggebers und der Allgemeinheit.

Freiberufler und ihre Katalogisierung

Im Einkommensteuerlichen Sinn üben Freiberufler Dienstleistungen aus, die abschließend in § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) gelistet sind. Aufgrund dieser katalogähnlichen Aufzählung ist die Bezeichnung „Katalogberufe“ entstanden. Zu den klassischen Katalogberufen zählen:

  • heilende Berufe (z. B. Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker und Psychotherapeut),
  • medizinische Fachberufe (z. B. Hebamme, Physiotherapeut und Logopäde)
  • juristische Berufe (z. B. Rechtsanwalt und Notar)
  • kreative Berufe (z. B. Künstler, Musiker und Schauspieler)
  • wirtschaftswissenschaftliche Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer, Unternehmens- und Steuerberater)
  • publizistische Berufe (z. B. Journalist, Dolmetscher und Übersetzer)
  • naturwissenschaftliche Berufe (z. B. Biologe und Chemiker),
  • technische Berufe (z. B. Architekt, Ingenieur und Informatiker) sowie
  • pädagogische Berufe (z. B. Erzieher, Lehrer, Dozent und Tagesmutter),

wobei diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Die Organisation der Freiberufler in Standesvertretungen und berufsständischen Körperschaften

Um die Belange der Freiberufler kümmert sich in der Bundesrepublik und auch auf europäischer Ebene der Bundesverband der Freien Berufe (BFB). Viele Freiberufler sind in berufsständischen Körperschaften und Standesvertretungen organisiert, wozu die Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern, die Rechtsanwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern sowie die Ingenieurkammern gehören, um nur einige zu nennen. Diese Standesvertretungen erfüllen staatlich zugewiesene Aufgaben und sind gleichzeitig die Interessenvertretung ihrer Mitglieder, wobei für betroffene Freiberufler regelmäßig eine Zwangsmitgliedschaft besteht.

Die Abgrenzung der Freiberufler von freien Mitarbeitern und Gewerbetreibenden

Freiberufler sind von freien Mitarbeitern abzugrenzen. Die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“ bezeichnet die Art des Beschäftigungsverhältnisses in Abgrenzung zu einem Arbeitnehmer. Anders als dieser steht der freie Mitarbeiter in keinem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Er ist deshalb nicht in die Organisation eines Unternehmens eingebunden und auch nicht weisungsgebunden bezüglich der Art und Dauer, des Zeitpunktes, des Ortes und der Durchführung seiner Arbeitstätigkeit. Die Bezeichnung „Freiberufler“ charakterisiert indes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe und sagt nichts darüber aus, ob diese Dienstleistung auf selbstständiger Basis oder in Form eines von einem Arbeitgeber abhängigen Berufsverhältnisses ausgeübt wird. Freiberufler sind keine Gewerbetreibenden und zahlen daher kein Gewerbesteuer.

(Letzte Aktualisierung: 24.07.2013)

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