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Steuerrecht

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von einem Verein, einem Verband oder einer Partei erhoben. Er ist die Haupt­einnahme­quelle für die Aufrechterhaltung der Organisation.

Der Mitgliedsbeitrag und seine Rahmenbedingungen

Um Mitglied in einem Verein, in einem Verband oder einer Partei zu werden und zu bleiben wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Mitgliedsbeiträge dienen der Erreichung des Vereins-, Verbands- oder Parteizweckes und dazu, laufende Kosten zu decken und so die Organisation aufrechtzuerhalten und sind neben Spenden und Subventionen die Haupteinnahmequelle. Wann und in welcher Höhe der Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist, ist in den Statuten der jeweiligen Organisation geregelt. Nicht jedes Mitglied muss einen Mitgliedsbeitrag leisten. Die Ausnahmeregelung gilt beispielsweise für Personen, die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

Echter und unechter Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag und seine steuerliche Behandlung sind vom Verwendungszweck der jeweiligen Organisation abhängig. In allen steuerlichen Bereichen, beispielsweise bei der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer wird differenziert nach echtem und unechtem Mitgliedsbeitrag. Während der echte Mitgliedsbeitrag ein Beitrag ist, der ohne konkrete Gegenleistung gezahlt wird, handelt es sich bei unechten Mitgliedsbeiträgen um Beträge, bei denen das Mitglied eine Gegenleistung erhält. Nach geltender Rechtsprechung sind nur echte Mitgliedsbeiträge nicht umsatzsteuerpflichtig. Es ist also zu klären, wie der Mitgliedsbeitrag für einen gemeinnützigen Verein, einen lokalen Sportverein oder einen Lohnsteuerhilfeverein einzuordnen ist.

Der echte Mitgliedsbeitrag

Ein echter Mitgliedsbeitrag wird per Satzung erhoben und zwar unabhängig davon, ob ein Mitglied die angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht, was beispielsweise für lokale Sportvereine zutrifft. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Mitgliedsbeitrag an einem einheitlichen Maßstab orientiert und für alle Mitglieder gleich hoch ist. Gleich hoch sind Beiträge auch dann, wenn sie gestaffelt sind oder eine Einstufung nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, beispielsweise nach Einkommen oder Lebensalter, erfolgt.

Der unechte Mitgliedsbeitrag

Unecht sind Mitgliedsbeiträge dann, wenn die Beiträge entsprechend der tatsächlich in Anspruch genommenen oder vermuteten Leistung erhoben werden. Das ist dann der Fall, wenn der Mitgliedsbeitrag je nach Leistung gestaffelt ist oder wenn für Sportanlagen Benutzungsgebühren erhoben werden oder wenn es sich um Beitragszahlungen für einen Lohnsteuerhilfeverein handelt. Bei einem Lohnsteuerhilfeverein wird auf den Mitgliedsbeitrag Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Die Mitglieder empfangen als konkrete Gegenleistung Unterstützung bei der Einkommensteuererklärung und können Mitgliedsbeiträge als Steuerberatungskosten geltend machen.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)