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Steuerrecht

Umsatzsteuersatz

Die Umsatzsteuer ist im Hinblick auf die gesamten damit verbundenen Einnahmen im Vergleich zu Einnahmen aus anderen Steuern die bedeutendste Einnahmequelle für Bund, Länder und Kommunen. Eine entsprechend hohe Bedeutung kommt demnach auch dem Umsatzsteuersatz zu. Seit dem Jahr 2007 liegt der Umsatz­steuer­satz bei 19 %. Seit dem Jahr 1968 gibt es in Deutschland zusätzlich einen ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz liegt derzeit bei 7 %. Üblicherweise wird für Umsatzsteuersatz auch der Begriff Mehrwertsteuersatz verwendet. Mit der Umsatzsteuer werden die Unterschiedsbeträge versteuert, die zwischen dem Erlös von Leistungen und den dafür erforderlichen Vorleistungen liegen. Die Umsatzsteuerlast wird dabei an den Konsumenten, also den Endverbraucher weitergereicht. Zwischen Unternehmen handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, der sich nicht auf das Betriebsergebnis auswirkt, soweit der Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Normaler Umsatzsteuersatz und ermäßigter Umsatzsteuersatz

Geregelt werden die einzelnen Steuersätze sowie der Anwendung und Erhebung im Umsatzsteuergesetz. Abweichend vom normalen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % zur Anwendung. Dieser betrifft zum Beispiel Lebensmittel, Bücher und Zeitungen, Kunst­gegenstände und seit Anfang 2010 auch Hotelübernachtungen. Es kommt jedoch auch zu Abweichungen: Getränke werden, obwohl es sich dabei um Lebensmittel handelt, mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert. Dieser gilt wiederum nicht für Mineralwasser und Milch. Speisen, die in einem Lokal verzehrt werden, unterliegen ebenfalls dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Werden Speisen jedoch mitgenommen (typisches Beispiel wäre der Pizzaservice), kommt wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung.

Weitere Beispiele für einen ermäßigten Umsatzsteuersatz:

  • Umsätze aus dem Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Eintrittspreise für Theater, Museen und Konzerte
  • Umsätze aus Leistungen von Zweckbetrieben und Körperschaften, die ein gemeinnütziges, mildtätiges oder kirchliches Ziel verfolgen

Beispiele für Befreiungen von der Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuersatz kommt bei bestimmten Lieferungen und Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, weder in normaler noch in ermäßigter Form zur Anwendung. Hierzu zählen beispielsweise inner­gemeinschaft­liche Lieferungen in andere EU-Länder, Lieferungen in Länder außerhalb der EU (in beiden Fällen ist ein entsprechender Nachweis erforderlich) und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz, das Versicherungsteuergesetz und das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Darüber hinaus sind beispielsweise auch Bankdienstleistungen, Portozahlungen im Brief- und Postverkehr sowie Aufwendungen für Wohnungs- und Grundstücksmieten von der Umsatzsteuer befreit.

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2013)