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Strafrecht/Strafprozessrecht

Fluchtgefahr (§ 112 StPO)

Siehe dazu LG Aachen, Beschl. v. 05.10.2020 – 60 Qs 44/20:

„Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Täter werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit – demjenigen Verfahren entziehen, in dem erwogen wird, die Untersuchungshaft anzuordnen. Entziehen ist das vom Beschuldigten oder mit seinem Wissen von anderen vorgenommene Verhalten, das den vom Beschuldigten beabsichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang des Verfahrens dauernd oder vorübergehend durch Aufheben der Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen, Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. nur Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl. 2007, § 112 Rn. 32). Fluchtgefahr liegt danach vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem weiteren Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen.“

(Letzte Aktualisierung: 11.06.2021)

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