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Strafrecht/Strafprozessrecht

Führen eines Fahrzeugs (§§ 315c, 316 StGB u.a.)

Das Führen eines Fahrzeugs im Sinne der oben genannten Vorschriften macht es erforderlich, das jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 315c, Rn. 3a m.w.N.).

(Letzte Aktualisierung: 24.10.2017)

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