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Strafrecht/Strafprozessrecht

Trunkenheitsfahrt (Trunkenheit im Verkehr)

Die Trunkenheitsfahrt ist ein Straftatbestand (§ 316 StGB):

„§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“

Voraussetzung einer Strafbarkeit ist, dass der Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Fahrens absolut fahruntüchtig oder relativ fahruntüchtig war.

(Letzte Aktualisierung: 06.02.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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