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Strafrecht/Strafprozessrecht

Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Unter Waffe i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Waffe im technischen Sinn zu verstehen. Dieser Waffenbegriff erfasst nur solche gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen. Daher handelt es sich bei Gegenständen, die nur nach dem Willen des Täters im Einzelfall zu diesem Zweck genutzt werden, nicht um Waffen, sondern lediglich um gefährliche Werkzeuge i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

(Letzte Aktualisierung: 27.02.2023)