Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte
Zu geeichten Geschwindigkeitsmessgeräten hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.10.2016 – 3 A 385/15):
„Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte [hier: TRAFFIPAX Trafistar S 330], die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, erbringen hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung vorliegen.“
(Letzte Aktualisierung: 15.12.2016)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de