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Verkehrsrecht

Smartwatch (zu § 23 Abs. 1a StVO)

Darf ich die Funktionen einer mit meinem Handy gekoppelten Smartwatch nutzen, während ich am Steuer eines Kraftfahrzeuges sitze?* Diese Frage stellt sich unweigerlich für denjenigen, der auch auf der Datenautobahn links fährt.

Ausdrücklich untersagt § 23 Abs. 1a StVO die Benutzung einer solchen Smartwatch nicht, sondern nur die Benutzung eines Handys oder Autotelefons, wenn hierfür dieses oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen wird.

Nun sind über das Display der Uhr die bestimmungsgemäßen Funktionen des Handys nutzbar, wie Uhrzeit, SMS und E-Mail. Ob es sich daher bei der Smartwatch noch um das damit verbundene Handy handelt oder diese selbst Handy ist, offenbare eine Gesetzeslücke, so die Ansicht von Verkehrsjurist Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland (AvD). Wer aber beispielsweise durch die Handhabung der Uhr den Verkehr behindert, könnte gegen § 1 Abs. 1 StVO verstoßen

Hinweis

Das Handyverbot betrifft auch Radfahrer. § 23 Abs.1a StVO spricht von Fahrzeugen und nicht nur von Kraftfahrzeugen.

Siehe auch alles zu unserem Dienstleistungsangebot Bußgeldprüfstelle.

*Quelle: ntv.de

(Letzte Aktualisierung: 11.06.2015)