Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungssaufwand übersteigt.
Siehe aber auch unsere Ausführungen zum Stichwort 130%-Regelung sowie zum Stichwort Wiederbeschaffungswert.
(Letzte Aktualisierung: 14.12.2021)
Unsere Standorte finden Sie hier.