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Versicherungsrecht

Mehrfachversicherung

Siehe hierzu in erster Linie §§ 78, 79 VVG und BGH, Urt. v. 19.02.2014 – IV ZR 389/12:

„Enthalten im Falle von Mehrfachversicherung die von den beteiligten Versicherern (hier: Reiseversicherungsunternehmen) für den Innenausgleich geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kollidierende Subsidiaritätsklauseln, mithin solche mit unterschiedlichem Regelungsgehalt, so entspricht es dem Willen der Beteiligten, den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Daher sind die gleichwertigen Subsidiaritätsklausel ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben, mit der Folge, dass bei einer Überversicherung § 78 Anwendung findet (Festhaltung BGH, 27. Januar 2010, IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148).“

(Letzte Aktualisierung: 21.06.2017)