Rückstau (Elementarschadenversicherung)
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Beschl. v. 26.04.2017 – 20 U 23/17):
„Nach den Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung kann der Begriff „Rückstau“ so zu verstehen sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Ein Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt dann nicht vor, wenn Niederschlagswasser nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden kann.“
Ergänzender Hinweis
In § 4 BEW 2008 [Versicherungsbedingungen] heißt es:
„Rückstau liegt vor, wenn Wasser [ … ] durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“
(Letzte Aktualisierung: 25.09.2017)
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