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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Besitzdiener

Siehe dazu § 855 BGB.

OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2015 – 5 U 9/15:

„Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter aus. Mitarbeiter unterhalb der Organebene sind entsprechend § 855 BGB als Besitzdiener anzusehen, deren Sachherrrschaft der juristischen Person zugerechnet wird.“

(Letzte Aktualisierung: 07.03.2023)