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Zivilrecht/Zivilprozessrecht
Bestätigung (anfechtbares Rechtsgeschäft)
Nach § 144 BGB gilt: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(Letzte Aktualisierung: 17.05.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
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