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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Bestätigung (anfechtbares Rechtsgeschäft)

Nach § 144 BGB gilt: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(Letzte Aktualisierung: 17.05.2016)

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