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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Eigenschaftsirrtum

Nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigt „auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden“, zur Anfechtung. Bei dem Eigenschaftsirrtum, der einen Spezialfall des Motivirrtums darstellt, besteht keine Diskrepanz von Wille und Erklärung.

(Letzte Aktualisierung: 24.02.2023)

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