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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Erfüllungsgehilfe

Gem. § 278 BGB hat der Schuldner im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse nicht nur sein eigenes Verschulden, sondern auch das Verschulden seiner(s) Erfüllungsgehilfen zu vertreten.

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners als dessen Hilfsperson bei der Erfüllung der Pflichten des Schuldners tätig wird. Als Erfüllungsgehilfen werden nicht nur unselbstständige Hilfspersonen angesehen, sondern auch selbstständige Unternehmer, die vom Schuldner bei der Vertragserfüllung eingesetzt werden; entscheidend dabei ist, dass der Dritte im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.

(Letzte Aktualisierung: 06.03.2023)