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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschreibt § 276 Abs. 2 BGB das, was das BGB unter Fahrlässigkeit versteht. Im Gesetz heißt es:

„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

(Letzte Aktualisierung: 11.02.2021)