https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/zivilrecht-zivilprozessrecht/fahrlaessigkeit-%C2%A7-276-bgb/
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Zivilrecht/Zivilprozessrecht
Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschreibt § 276 Abs. 2 BGB das, was das BGB unter Fahrlässigkeit versteht. Im Gesetz heißt es:
„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
(Letzte Aktualisierung: 11.02.2021)
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