Startseite | Stichworte | Gesetzlicher Vertreter (§ 278 BGB)
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/zivilrecht-zivilprozessrecht/gesetzlicher-vertreter-%C2%A7-278-bgb
Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Gesetzlicher Vertreter (§ 278 BGB)

Gesetzliche Vertreter i. S. d. § 278 BGB sind alle Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für andere rechtsgeschäftlich handeln können. Erfasst werden davon einerseits Vertreter von natürlichen Personen, die aufgrund fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit selbst keine wirksamen Verträge schließen können. Zu erwähnen sind die Eltern (§§ 1626 ff. BGB), der Vormund (§§ 1793 ff. BGB), der Betreuer (§ 1902 BGB) und der Pfleger (§ 1915 BGB). Andererseits geht es auch um Personen, die kraft ihres Amtes rechtsgeschäftlich für einen anderen handeln können. Dies trifft auf Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter zu.

(Letzte Aktualisierung: 06.03.2023)

Wir verwenden Cookies

Entscheiden Sie selbst, ob diese Website neben funktionell zum Betrieb der Website erforderlichen Cookies auch Betreiber-Cookies sowie Cookies für Tracking und Targeting verwenden darf. Weitere Details finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen individuell anpassen Einstellungen jetzt speichern Alle Cookies ablehnen und speichern Alle Cookies zulassen und speichern
x