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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Gesetzlicher Vertreter (§ 278 BGB)

Gesetzliche Vertreter i. S. d. § 278 BGB sind alle Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für andere rechtsgeschäftlich handeln können. Erfasst werden davon einerseits Vertreter von natürlichen Personen, die aufgrund fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit selbst keine wirksamen Verträge schließen können. Zu erwähnen sind die Eltern (§§ 1626 ff. BGB), der Vormund (§§ 1793 ff. BGB), der Betreuer (§ 1902 BGB) und der Pfleger (§ 1915 BGB). Andererseits geht es auch um Personen, die kraft ihres Amtes rechtsgeschäftlich für einen anderen handeln können. Dies trifft auf Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter zu.

(Letzte Aktualisierung: 06.03.2023)