Grundbuchwäsche
Siehe hierzu u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2017 – 3 Wx 297/16:
„Einen Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes, mit dem Ziel, durch Neufassung die Verlautbarung ordnungsgemäß zustande gekommener, durch Rötung gelöschter Eintragungen (hier: Zwangsversteigerungsvermerk, Zwangssicherungshypotheken, Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten) im Grundbuch zu beseitigen („Grundbuchwäsche“), gewährt weder die Grundbuchverfügung unmittelbar noch lässt er sich grundsätzlich – so auch hier – aus Grundrechten wie dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Eigentumsgarantie herleiten.“
(Letzte Aktualisierung: 11.07.2017)
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