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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Grundpfandrechte

Grundpfandrechte sind besitzlose Pfandrechte an einem Grundstück. Die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB), Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und die Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB) stellen solche Grundpfandrechte dar.

Sie geben dem Inhaber die Befugnis Grundstücke zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Grundpfandrechte dienen als Sicherungsmittel für schuldrechtliche Zahlungsansprüche und werden am Häufigsten zur Sicherung von Darlehen bestellt.

(Letzte Aktualisierung: 05.10.2015)